JuristInnen sind von der Venus, IT-Menschen vom Mars, Beispiel 7826:
Weder im verbindlichen Teil der DSGVO (zB Art 17) noch in den ErwG findet sich eine Definition des Begriffes „Löschung von personenbezogenen Daten“ … Daraus leitet die DSB ab, dass eine Löschung von personenbezogenen Daten „nicht zwingend eine endgültige Vernichtung voraussetzt
https://www.dataprotect.at/2019/02/03/l%C3%B6schen-ist-l%C3%B6schen-oder-doch-nicht-reicht-anonymisierung/
